Hinweisgeberschutzgesetz

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

1. Warum ein Hinweisgeberkanal?

Durch die Umsetzung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes, sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen sogenannten Hinweisgeberschutzkanal innerhalb ihrer Organisation zu implementieren. Dieser Kanal verfolgt mehrere Zwecke. Hinweisgeber erhalten die Möglichkeit, Gesetzesverstöße innerhalb eines geschützten Rahmens zu melden. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass Hinweisgeber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen.

Als Unternehmen ist uns die hohe Qualität unserer Arbeit, wie wir sie in unserem Leitbild beschrieben haben, wichtig. Die Implementierung eines  Hinweisgeberkanals trägt dazu bei, Fehler zu erkennen, daran zu wachsen und für die Menschen, die bei uns leben oder unsere Dienste nutzen, noch besser zu werden.

Unser Hinweisgeberkanal bietet einen geschützten Weg, um auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb der Stiftungen Hartwig-Hesse-Stiftung sowie Heerlein-und Zindler-Stiftung aufmerksam zu machen.

2. Was wird über den Hinweisgeberkanal gemeldet?

Gemeldet werden können Verstöße gegen EU-Recht oder nationale Rechtsvorschriften. Der Gesetzgeber hat einen Katalog festgelegt, welcher folgenden sachlichen Anwendungsbereich erfasst:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte 
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

3. Wer kann über den Hinweisgeberkanal eine Hinweismeldung abgeben?

Eine Hinweismeldung können alle Personen durchführen, die im beruflichen Kontext mit den Hartwig-Hesse-Stiftung und der Heerlein- und Zindler-Stiftung stehen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
  • ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigner*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören

4. Wann besteht der Hinweisgeberschutz?

Anliegen von Hinweisgebern unterliegen höchster Wichtigkeit und werden entsprechend geschützt. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien sind nicht zu befürchten und wären darüber hinaus nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1 Wahrheitsgehalt der Information

Es lagen hinreichende Gründe vor anzunehmen, dass die zum Zeitpunkt der Hinweismeldung vorgelegten Informationen bezüglich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen.

4.2 Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Der gemeldete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird.

​​​​​​​​​​​​​​4.3 Nutzung des zulässigen Meldeweges

Der Hinweisgeberkanal wurde genutzt, um die Hinweismeldung zu übermitteln. Alternativ ist eine Hinweismeldung über den externen Meldekanal, welcher durch die zuständige Aufsichtsbehörde betrieben wird, ebenfalls möglich. In diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Hinweismeldung ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde.

5. Wie sieht der Meldeprozess aus?

Eingehende Hinweismeldungen werden vom Datenschutzbeauftragten der Stiftung anonym verarbeitet. Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Ablauf:

a) Beobachtung eines Gesetzesverstoßes
b) Eigene Bewertung der Beobachtungen und sichern von Beweisen
c) Meldung des Hinweises über den internen Meldekanal
d) Prüfung durch den Hinweisgeberschutz-Beauftragten und Geschäftsführung
e) Klärung offener Punkte sowie Rückfragen mit Hinweisgeber
f) Eingangsbestätigung binnen 14 Tagen
g) Veranlassung von Folgemaßnahmen
h) Mitteilung über das Ergebnis der Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten

6. Was passiert bei einer Falschmeldung

Es gilt zu beachten, dass ausschließlich solche Hinweismeldungen geschützt sind, die einen Wahrheitsgehalt besitzen (siehe Abschnitt 4.1). Sollte sich im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen herausstellen, dass die Hinweismeldung keinen Wahrheitsgehalt besitzt und somit vorsätzlich bzw. grob fahrlässig eine unwahre Hinweismeldung getätigt wurde, so kann dies neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche für den Hinweisgeber mit sich bringen.

7. Hinweisgeberkanal

Der einzelne Hinweisgeberkanal ist unter den folgenden Link erreichbar:

https://survey.lamapoll.de/whistleblower-formular-umfrage-29/de

Alternativ können Hinweisgeber die folgenden Meldewege nutzen:
Telefon: 040 - 25 32 84 -0
E-Mail: hinweisgeberschutz@hartwig-hesse-stiftung.de

 

 

Informationen

Adresse

Gesamtverwaltung und Ambulanter Pflegedienst:
Hartwig-Hesse-Stiftung
Alexanderstraße 29
20099 Hamburg

Telefon / Fax

Tel.: 040 / 25 32 84-0
Whats-App: 0176-55983104
Fax: 040 / 25 32 84-29
info@hartwig-hesse-stiftung.de

Bürozeiten

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